Μια σκέψη για το “Τό Ἄγιο Φῶς καί οἱ ἐγκάθετοι τῆς μεταπατερικῆς Θολολογίας”
Ελληνες. Aδέλφια μου
Υπάρχει ένας παλιός νόμος του Βατικανού που ονομάζεται „Eκκοσμίκευση / Säkularisation“ , ο οποίος νόμος αυτόs εξακολουθεί να ισχύει.
με αυτόν τον νόμο στο παρελθόν, ο πλούτος των εκκλησιών και των μοναστηριών έχει κλαπεί, συνδέετε,“ Säkularisation – Wikipedia „
Το Βατικανό απαλλοτριώνει το μοναστήρι με όλο το γήινο και αγγελιοφόρο πλούτο του, το παίρνει για δικό του και το καθιστά νομικά δική του ιδιοκτησία.
Σε καμία περίπτωση δεν πρέπει να συμβαίνει αυτό σε ελληνορθόδοξα μοναστήρια και εκκλησίες . . .
Όλα τα ορθόδοξα μοναστήρια κυνηγιούνται αυτή τη στιγμή , δεσται Κίεβο , παλαιότερο ορθόδοξο μοναστήρι + εκκλησίες . . .
Ελληνες. Aδέλφια μου
Ο καλός πατέρας ,Θεός/ Θεανθρωπος*** να είναι πάντα μαζί σας .
ΧΡΙΣΤΟΣ ΑΝΕΣΤΗ
ΑΛΗΘΟΣ ΑΝΕΣΤΗ Ο ΚΥΡΙΟΣ ΤΩΝ ΔΥΝΑΜΕΩΝ
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Säkularisation – Wikipedia
Säkularisation – Wikipedia
Säkularisation
Linksrheinische Départements Deutschlands 1802
Anders als im rechtsrheinischen Gebiet fand die Säkularisation in den seit 1798 bestehenden vier linksrheinischen Départements, die 1801 im Frieden von Lunéville Frankreich zugesprochen worden waren, im Jahre 1802 statt.[11] Grundlage der Säkularisation war das Konkordat von 1801, in dem die kirchenrechtliche Genehmigung der Säkularisation gegeben wurde. Am 9. Juni 1802 wurden mit einem Konsularbeschluss („Arreté des Consuls“) – im rechtlichen Sinne eine Verordnung – die kirchlichen Verhältnisse neu geregelt; mit Ausnahme der Bistümer und Pfarreien wurden fast alle geistlichen Einrichtungen aufgehoben und ihr Besitz dem französischen Staat übertragen.[12]
Alle Ordensleute mit linksrheinischen Wurzeln erhielten gemäß Konsularbeschluss eine jährliche Pension von 500 (für unter 60-Jährige) bzw. 600 Francs (ab 60 Jahren). Diejenigen, die ursprünglich aus rechtsrheinischen Gebieten stammten, mussten die linksrheinischen Gebiete verlassen und erhielten einmalig 150 Francs für die Kosten ihrer Reise.[13]
Zur Aufbesserung der Finanzen des französischen Staates wurden die säkularisierten Güter in den folgenden Jahren versteigert und gingen überwiegend an private Käufer. Auch die geistlichen Reichsstände wurden aufgehoben und ihr Besitz verstaatlicht
Rechtsrheinische Gebiete 1803
Durch die Verschiebung der französischen Ostgrenze hatten deutsche Territorialherren Gebietsverluste erlitten. Als Entschädigung wurden ihnen im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die kirchlichen Reichsstände (die geistlichen Fürstentümer) und die meisten Reichsstädte (in diesem Fall spricht man von Mediatisierung) zugeschlagen.
Artikel 35 des Reichsdeputationshauptschlusses ging über die reine Entschädigung sogar hinaus. Die Gebäude und Güter der aufgehobenen Stifte, Abteien und Klöster wurden der Disposition (Verfügungsgewalt) der Landesherren unterstellt.[15] Das erlaubte es auch Herrschern, die keinen Territorialverlust erlitten hatten, kirchliche Güter zu ihren Gunsten einzuziehen und ihre Finanzen zu entlasten.
Der Reichsdeputationshauptschluss betraf die geistlichen Kurfürstentümer Köln und Trier, das Erzstift Salzburg sowie die Hochstifte Olmütz, Augsburg, Bamberg, Basel, Breslau, Brixen, Chur, Corvey, Eichstätt, Freising, Fulda, Hildesheim, Konstanz, Lübeck, Lüttich, Münster, Osnabrück, Paderborn, Passau, Regensburg, Speyer, Trient, Worms und Würzburg. Auch alle anderen geistlichen Fürstentümer, zu denen z. B. die Reichsabteien und die anderen Reichsstifte gehörten, wurden aufgelöst.[16]
Lediglich Kurmainz, dessen verbliebenes rechtsrheinisches Territorium auf das Fürstentum Aschaffenburg übertragen wurde, wurde nicht aufgelöst. Karl Theodor von Dalberg, der letzte Mainzer Erzbischof, verblieb als Erzkanzler des Reiches.
Politische Folgen
Viele Besitztümer der Kirche, unter ihnen auch landständische Klöster oder die bisherigen fürstbischöflichen Residenzen, wurden enteignet und fielen an weltliche Landesherren. Insbesondere profitierten der König von Preußen, der Kurfürst von Bayern, der Herzog von Württemberg, der Markgraf von Baden und der Landgraf von Hessen-Darmstadt von der Säkularisation. Allein in Baden vervierfachte sich die Fläche des Landes, die Zahl der Einwohner verfünffachte sich durch den Landzugewinn. Württemberg konnte seine Fläche und Einwohnerzahl immerhin verdoppeln.
Durch die Enteignung kirchlicher Güter verlor insbesondere (aber nicht nur) die katholische Kirche einen großen Teil ihrer weltlichen Macht.
Soziale Folgen
Vor allem das weltliche Dienstpersonal im Kloster sowie die unmittelbar vom Kloster abhängigen Handwerker und Gewerbetreibenden verloren ihre Arbeitsplätze und gerieten in eine bedrohliche Armut.
Der enteignete – teilweise sehr große – Grundbesitz wurde oftmals dem Landesherrn bzw. Staat direkt zugeschlagen oder in Stiftungen eingebracht, um dem bisherigen Zweck weiter zu dienen. Die vermögensrechtlichen Folgen der Enteignungen stellen noch heute in Form der Staatsleistungen ein staatskirchenrechtliches Problem dar.
Kulturelle Folgen
Durch die Auflösung der kirchlichen Institutionen wurden ihre Gebäude und beweglichen Besitztümer nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck benötigt. Die enteigneten Klöster konnten teils als Staatsgebäude (z. B. Gefängnisse) übernommen werden, teils wurden sie meistbietend versteigert. Viele von ihnen verkaufte man auf Abbruch, d. h., sie wurden vom Käufer abgerissen und das Material für andere Zwecke verwendet, vor allem die schlecht für andere Zwecke verwendbaren Kirchen waren hiervon betroffen. Im günstigsten Fall konnte eine ehemalige Klosterkirche als Pfarrkirche weiterverwendet werden, z. B. die Kirche der Abtei Prüm in der Eifel, die bis heute Pfarrkirche ist. Kunstwerke und liturgische Geräte wurden teilweise ebenfalls an andere Kirchen abgegeben, vieles aber auch vernichtet, da wesentlich mehr Objekte zur Verfügung standen, als benötigt wurden.
Die Auflösung hatte aber auch Folgen für Bibliotheken und Archive der Klöster, die häufig in alle Winde verstreut wurden. Gleichzeitig entstanden allerdings auch erste private Sammlungen wertvoller Bücher, Handschriften und Kunstwerke, die teilweise später wieder in die öffentliche Hand gelangten und den Grundstock für Archive und Bibliotheken bildeten; in manchen Fällen waren diese Sammler selbst ehemalige Mitglieder einer kirchlichen Institution, z. B. Ferdinand Franz Wallraf in Köln.
Ελληνες. Aδέλφια μου
Υπάρχει ένας παλιός νόμος του Βατικανού που ονομάζεται „Eκκοσμίκευση / Säkularisation“ , ο οποίος νόμος αυτόs εξακολουθεί να ισχύει.
με αυτόν τον νόμο στο παρελθόν, ο πλούτος των εκκλησιών και των μοναστηριών έχει κλαπεί, συνδέετε,“ Säkularisation – Wikipedia „
Το Βατικανό απαλλοτριώνει το μοναστήρι με όλο το γήινο και αγγελιοφόρο πλούτο του, το παίρνει για δικό του και το καθιστά νομικά δική του ιδιοκτησία.
Σε καμία περίπτωση δεν πρέπει να συμβαίνει αυτό σε ελληνορθόδοξα μοναστήρια και εκκλησίες . . .
Όλα τα ορθόδοξα μοναστήρια κυνηγιούνται αυτή τη στιγμή , δεσται Κίεβο , παλαιότερο ορθόδοξο μοναστήρι + εκκλησίες . . .
Ελληνες. Aδέλφια μου
Ο καλός πατέρας ,Θεός/ Θεανθρωπος*** να είναι πάντα μαζί σας .
ΧΡΙΣΤΟΣ ΑΝΕΣΤΗ
ΑΛΗΘΟΣ ΑΝΕΣΤΗ Ο ΚΥΡΙΟΣ ΤΩΝ ΔΥΝΑΜΕΩΝ
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Säkularisation – Wikipedia
Säkularisation – Wikipedia
Säkularisation
Linksrheinische Départements Deutschlands 1802
Anders als im rechtsrheinischen Gebiet fand die Säkularisation in den seit 1798 bestehenden vier linksrheinischen Départements, die 1801 im Frieden von Lunéville Frankreich zugesprochen worden waren, im Jahre 1802 statt.[11] Grundlage der Säkularisation war das Konkordat von 1801, in dem die kirchenrechtliche Genehmigung der Säkularisation gegeben wurde. Am 9. Juni 1802 wurden mit einem Konsularbeschluss („Arreté des Consuls“) – im rechtlichen Sinne eine Verordnung – die kirchlichen Verhältnisse neu geregelt; mit Ausnahme der Bistümer und Pfarreien wurden fast alle geistlichen Einrichtungen aufgehoben und ihr Besitz dem französischen Staat übertragen.[12]
Alle Ordensleute mit linksrheinischen Wurzeln erhielten gemäß Konsularbeschluss eine jährliche Pension von 500 (für unter 60-Jährige) bzw. 600 Francs (ab 60 Jahren). Diejenigen, die ursprünglich aus rechtsrheinischen Gebieten stammten, mussten die linksrheinischen Gebiete verlassen und erhielten einmalig 150 Francs für die Kosten ihrer Reise.[13]
Zur Aufbesserung der Finanzen des französischen Staates wurden die säkularisierten Güter in den folgenden Jahren versteigert und gingen überwiegend an private Käufer. Auch die geistlichen Reichsstände wurden aufgehoben und ihr Besitz verstaatlicht
Rechtsrheinische Gebiete 1803
Durch die Verschiebung der französischen Ostgrenze hatten deutsche Territorialherren Gebietsverluste erlitten. Als Entschädigung wurden ihnen im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die kirchlichen Reichsstände (die geistlichen Fürstentümer) und die meisten Reichsstädte (in diesem Fall spricht man von Mediatisierung) zugeschlagen.
Artikel 35 des Reichsdeputationshauptschlusses ging über die reine Entschädigung sogar hinaus. Die Gebäude und Güter der aufgehobenen Stifte, Abteien und Klöster wurden der Disposition (Verfügungsgewalt) der Landesherren unterstellt.[15] Das erlaubte es auch Herrschern, die keinen Territorialverlust erlitten hatten, kirchliche Güter zu ihren Gunsten einzuziehen und ihre Finanzen zu entlasten.
Der Reichsdeputationshauptschluss betraf die geistlichen Kurfürstentümer Köln und Trier, das Erzstift Salzburg sowie die Hochstifte Olmütz, Augsburg, Bamberg, Basel, Breslau, Brixen, Chur, Corvey, Eichstätt, Freising, Fulda, Hildesheim, Konstanz, Lübeck, Lüttich, Münster, Osnabrück, Paderborn, Passau, Regensburg, Speyer, Trient, Worms und Würzburg. Auch alle anderen geistlichen Fürstentümer, zu denen z. B. die Reichsabteien und die anderen Reichsstifte gehörten, wurden aufgelöst.[16]
Lediglich Kurmainz, dessen verbliebenes rechtsrheinisches Territorium auf das Fürstentum Aschaffenburg übertragen wurde, wurde nicht aufgelöst. Karl Theodor von Dalberg, der letzte Mainzer Erzbischof, verblieb als Erzkanzler des Reiches.
Politische Folgen
Viele Besitztümer der Kirche, unter ihnen auch landständische Klöster oder die bisherigen fürstbischöflichen Residenzen, wurden enteignet und fielen an weltliche Landesherren. Insbesondere profitierten der König von Preußen, der Kurfürst von Bayern, der Herzog von Württemberg, der Markgraf von Baden und der Landgraf von Hessen-Darmstadt von der Säkularisation. Allein in Baden vervierfachte sich die Fläche des Landes, die Zahl der Einwohner verfünffachte sich durch den Landzugewinn. Württemberg konnte seine Fläche und Einwohnerzahl immerhin verdoppeln.
Durch die Enteignung kirchlicher Güter verlor insbesondere (aber nicht nur) die katholische Kirche einen großen Teil ihrer weltlichen Macht.
Soziale Folgen
Vor allem das weltliche Dienstpersonal im Kloster sowie die unmittelbar vom Kloster abhängigen Handwerker und Gewerbetreibenden verloren ihre Arbeitsplätze und gerieten in eine bedrohliche Armut.
Der enteignete – teilweise sehr große – Grundbesitz wurde oftmals dem Landesherrn bzw. Staat direkt zugeschlagen oder in Stiftungen eingebracht, um dem bisherigen Zweck weiter zu dienen. Die vermögensrechtlichen Folgen der Enteignungen stellen noch heute in Form der Staatsleistungen ein staatskirchenrechtliches Problem dar.
Kulturelle Folgen
Durch die Auflösung der kirchlichen Institutionen wurden ihre Gebäude und beweglichen Besitztümer nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck benötigt. Die enteigneten Klöster konnten teils als Staatsgebäude (z. B. Gefängnisse) übernommen werden, teils wurden sie meistbietend versteigert. Viele von ihnen verkaufte man auf Abbruch, d. h., sie wurden vom Käufer abgerissen und das Material für andere Zwecke verwendet, vor allem die schlecht für andere Zwecke verwendbaren Kirchen waren hiervon betroffen. Im günstigsten Fall konnte eine ehemalige Klosterkirche als Pfarrkirche weiterverwendet werden, z. B. die Kirche der Abtei Prüm in der Eifel, die bis heute Pfarrkirche ist. Kunstwerke und liturgische Geräte wurden teilweise ebenfalls an andere Kirchen abgegeben, vieles aber auch vernichtet, da wesentlich mehr Objekte zur Verfügung standen, als benötigt wurden.
Die Auflösung hatte aber auch Folgen für Bibliotheken und Archive der Klöster, die häufig in alle Winde verstreut wurden. Gleichzeitig entstanden allerdings auch erste private Sammlungen wertvoller Bücher, Handschriften und Kunstwerke, die teilweise später wieder in die öffentliche Hand gelangten und den Grundstock für Archive und Bibliotheken bildeten; in manchen Fällen waren diese Sammler selbst ehemalige Mitglieder einer kirchlichen Institution, z. B. Ferdinand Franz Wallraf in Köln.